aa) Gemäss Art. 60 lit. a und b SubV gelten insbesondere der Zuschlag und die Ausschreibung des Auftrags als selbstständig anfechtbare Verfügungen (vgl. Art. 15 Abs. 1bis lit. a und e Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen [IVöB, RB 3.3111]). Die Ausschreibung betreffende Mängel müssen somit selbstständig angefochten werden, soweit sie auf Anhieb und nicht erst im Zeitpunkt des Zuschlags erkennbar gewesen waren (BGE 2P.294/2005 vom 14.03.2006 E. 4.1). Die Beschwerdeführung gegen eine mängelbehaftete Ausschreibung im Rahmen der Zuschlagsverfügung verstiesse gegen Treu und Glauben (BGE 2P.222/1999 vom 02.03.2000 E. 3a).