1. b) Aus Sicht der Beschwerdeführerinnen hätte der Transport nicht als Zuschlagskriterium herangezogen werden dürfen. Da sie nicht wissen konnten, wie dieser bewertet würde, hätten sie sich nicht schon gegen die Ausschreibung des Auftrags zur Wehr setzen müssen. Hingegen vertritt die Vorinstanz den Standpunkt, dass die besagte Rüge infolge Verspätung verwirkt und folglich darauf nicht einzutreten sei.