Das Zusatzkriterium der Lehrlingsausbildung ist grundsätzlich zulässig. Danach ist massgebend, ob und allenfalls wie viele Lehrstellen die Anbietenden im Verhältnis zu ihrer Betriebsgrösse zur Verfügung stellen. Anwendungsfall. Obergericht, 4. Oktober 2013, OG V 13 21 Aus den Erwägungen: