53 Abs. 2 SubV besteht für das Kriterium der Umweltverträglichkeit eine gesetzliche Grundlage. Grundsatz der Gleichbehandlung der Anbieter. Das Kriterium der Umweltverträglichkeit darf daher nicht zur Diskriminierung auswärtiger Anbieter führen. Anwendungsfall. Gemäss den vorliegend ergangenen Submissionsanweisungen, hat bei wirtschaftlich annähernd gleich günstigen Angeboten, das heisst Angeboten, die in der Gesamtbewertung höchstens ein Prozentpunkt auseinanderliegen, die Vergabe gestützt auf Art. 53 Abs. 2 SubV aufgrund des Zusatzkriteriums der Lehrlingsausbildung zu erfolgen. Das Zusatzkriterium der Lehrlingsausbildung ist grundsätzlich zulässig.