{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2013-10-04", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2013-OG-V-13-21--ffe_2013-10-04.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/6972", "Checksum": "aa6b395aebdfbf7eb271c05b3978d96b"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2013_OG V 13 21_Öffentliches Beschaffungswesen"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 04.10.2013 2013_OG V 13 21_Öffentliches Beschaffungswesen"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. a BGBM. Art. 53 Abs. 2, Art. 60 lit. a und b SubV. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 06:48:31", "Checksum": "7f442952d028cb163e745af451ab7794", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 04.10.2013 2013_OG V 13 21_Öffentliches Beschaffungswesen\nRegeste:\nArt. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. a BGBM. Art. 53 Abs. 2, Art. 60 lit. a und b SubV. \n\n c) Das Zusatzkriterium der Lehrlingsausbildung ist grundsätzlich zulässig. Jedoch\ndarf das Kriterium der absoluten Anzahl Lehrlinge im Vergabeverfahren nicht angewendet\nwerden. Dieses würde diskriminierend wirken. Denn es benachteiligt systematisch kleine\nUnternehmungen, welche aufgrund ihrer Grösse nur eine beschränkte Anzahl Lehrlinge\neinstellen können und dürfen (Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom 07.04.2008, OG\nV 07 45, a.a.O., Nr. 28 S. 167 E. 6b). Was also erlaubt ist, ist auf das Verhältnis zwischen\nAnzahl Lehrstellen und Betriebsgrösse abzustellen. Dabei ist entscheidend, dass die Zahlen\ndes einzelnen Anbieters aus derselben Betriebseinheit stammen. Dass die Betriebseinheiten\nder verschiedenen Anbieter den gleichen geographischen Raum betreffen müssen, ist nicht\ndenkbar. Ansonsten der freie Zugang zum Markt offensichtlich eingeschränkt wäre. Innerhalb\nder jeweils relevanten Betriebseinheit sind indessen die Lehrstellen aller ʺBranchenʺ (hier\netwa Strassen-, Hochbau, etc.). zu berücksichtigen, was sowohl die Beteiligte als auch die\nBeschwerdeführerinnen dazu bewegte, nicht nur Lehrlinge im Strassenbau anzugeben. Die\nvon den Beschwerdeführerinnen vermutungsweise vorgebrachte Rüge der\nrechtsfehlerhaften Ermessensausübung im Zusammenhang mit der Bewertung des\nZusatzkriteriums der Lehrlingsausbildung erweist sich als unbegründet. Gegenteiliges\nbringen die Beschwerdeführerinnen, die Einsicht in die nachgereichten Akten bekommen\nhaben, nicht vor.\n\n5. Die Parteien beantragen die Einvernahmen diverser Zeugen. Dazu besteht kein\nAnlass. Die vorhandene Aktenlage kann als ausreichend betrachtet werden. Der Anspruch\nauf Einsicht in diese Aktenlage ist eingeschränkt. Grund dafür sind die\nGeheimhaltungsinteressen der Beteiligten. Damit muss die Akteneinsicht nicht vollständig\ngewährt werden (BGE 2C_91/2013 vom 23.07.2013 E. 3.3; Entscheid Obergericht des\nKantons Uri vom 05.05.1999, OG V 99 24, a.a.O., Nr. 28 S. 72 E. 4b;\nGalli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., Rz. 1364).\n"}