{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2013-10-04", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2013-OG-V-13-21--ffe_2013-10-04.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/6972", "Checksum": "aa6b395aebdfbf7eb271c05b3978d96b"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2013_OG V 13 21_Öffentliches Beschaffungswesen"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 04.10.2013 2013_OG V 13 21_Öffentliches Beschaffungswesen"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. a BGBM. Art. 53 Abs. 2, Art. 60 lit. a und b SubV. 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Indessen kann angenommen werden, dass das Belagsmaterial\nmit mehr als 5'001 bis 20'000 mg PAK/kg (NPK 223 / 264.302) gar nicht zwischengelagert\nwird, sondern unmittelbar weiter transportiert und abgelagert werden soll. Dieses\nBelagsmaterial macht indessen lediglich rund 30 Prozent des gesamten Belagsmaterials (=\n540 t) aus (NPK 223 / 262.401, 264.301 und 264.302). Sofern die Inertstoffdeponie Butzen in\nGurtnellen benutzt werden würde, beliefen sich die zusätzlichen Tonnenkilometer auf 4'536\n(540 t x 16.8 km x 0.5). Abzüglich der ursprünglich angerechneten 405 Tonnenkilometer (540\nt x 1.5 km x 0.5) würde sich mithin eine Zunahme von 4'131 Tonnenkilometern ergeben.\nDiese ist aber zu gering, als dass sie einen wesentlichen Einfluss auf die Bewertung hätte.\n\ndd) Die Beteiligte gibt schliesslich an, dass sie das Kiesgemisch für die\nFundationsschicht vom Standort Schattdorf beziehen werde. Hierfür brauche es aber laut\nden Beschwerdeführerinnen eine andere Qualität Kies als der Beteiligten am Standort\nSchattdorf zur Verfügung stehe. Diese Mutmassung genügt allerdings nicht, um die\nDeklaration der Beteiligten in Zweifel zu ziehen. Auf die Einholung eines Gutachtens kann\nverzichtet werden. Die gegenüber dem Angebot der Q vorgebrachte Kritik vermag mit Blick\nauf E. 3c/bb ebenfalls nicht zu überzeugen. Damit ist beim Angebot der Q berechtigterweise\nder Transportweg zwischen der Z und der Baustelle als relevant betrachtet worden.\n\nDer Vergabebehörde kommt bei der Bewertung der einzelnen Angebote aufgrund\nder ausgewählten Zuschlagskriterien wiederum ein weiter Ermessensspielraum zu\n(Entscheide Obergericht des Kantons Uri vom 07.04.2008, OG V 07 45, a.a.O., Nr. 28 S. 166\nf. E. 6b und vom 05.05.1999, OG V 99 24, a.a.O., Nr. 28 S. 74 f. E. 7c). Indessen muss auch\ndie Bewertung der Offerten in sachlich haltbarer Weise erfolgen, ansonsten der\nVergabestelle eine Ermessensüberschreitung oder sogar ein Ermessensmissbrauch\nanzulasten ist (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010,\nRz. 463 ff.; AJP 2001 S. 1420). Indem die Vorinstanz auf die tatsächlichen Bezugs- und\nLieferorte abgestellt hat, übte sie das Ermessen nicht derart aus, dass sie eine\nRechtsverletzung begangen hätte. Von einer Ungleichbehandlung der Anbieter kann nicht\ngesprochen werden.\n\n4. Alsdann bleibt das Zusatzkriterium der Lehrlingsausbildung zu überprüfen.\n\na) In den Submissionsanweisungen wird festgehalten, dass bei wirtschaftlich\nannähernd gleich günstigen Angeboten, das heisst Angeboten, die in der Gesamtbewertung\nhöchstens ein Prozentpunkt auseinander liegen, die Vergabe gestützt auf Art. 53 Abs. 2\nSubV aufgrund des Zusatzkriteriums der ʺLehrlingsausbildungʺ erfolgen werde. Danach ist\nmassgebend, ob und allenfalls wie viele Lehrstellen die Anbietenden im Verhältnis zu ihrer\nBetriebsgrösse (nicht nur jene der betreffenden Branche) zur Verfügung stellen. Dabei\ndurften künftige in Ausbildung stehende Angestellte nicht miteinbezogen werden. Ausserdem\nmusste die Anzahl der Mitarbeitenden (inklusive Lehrlinge) auf Vollzeitstellen umgerechnet\nwerden (vgl. Formular 07 der Bauherrschaft).\n\nb) Aus dem Entscheid des Regierungsrates des Kantons Uri vom 5. März 2013\nergibt sich folgende Bewertung des Zusatzkriteriums der Lehrlingsausbildung:\n\nAnbieter Gesamtzahl Gesamtzahl Prozent\nLehrlinge Mitarbeiter\nBeteiligte 18 148 12.2\nBeschwerdeführerinnen 13 190 6.8\n\nDer Beteiligten diente als Grundlage für die gemachten Angaben die Betriebseinheit im\nKanton Uri. Hingegen bezogen die Beschwerdeführerinnen ihre Zahlen auf die\nZentralschweiz.\n\n"}