{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2013-10-04", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2013-OG-V-13-21--ffe_2013-10-04.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/6972", "Checksum": "aa6b395aebdfbf7eb271c05b3978d96b"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2013_OG V 13 21_Öffentliches Beschaffungswesen"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 04.10.2013 2013_OG V 13 21_Öffentliches Beschaffungswesen"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. a BGBM. Art. 53 Abs. 2, Art. 60 lit. a und b SubV. 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Demzufolge ist das Angebot der Q im vorliegenden Kontext\nentgegen der Ansicht der Beteiligten miteinzubeziehen.\n\nc) Sowohl die Beschwerdeführerinnen als auch die Beteiligte und die Q würden\nden für die Berechnung der Tonnenkilometer relevanten Beton bei der A beziehen. Dafür\nwurde eine Distanz von 3.7 km ermittelt, welche bei sämtlichen Angeboten zu Grunde gelegt\nwurde. Darüber besteht Einigkeit. Differenzen bestehen in Bezug auf die Transportgüter:\nAushubmaterial, Beläge, Aufbruch Beläge und Fundationsschicht.\naa) Die Beteiligte und die Q bezeichnen als Lieferort des anfallenden\nAushubmaterials die Z. Diese betreibt eine Transportunternehmung (vgl. Internetauszug aus\ndem Handelsregister des Kantons Uri, besucht am 04.10.2013). Angegliederte Bereiche sind\ndie Entsorgung, das Recycling und die Aufbereitung. Dazu gehört auch die Annahme von\nAushubmaterial (˂http://www.Z.ch˃ unter Unternehmung/Leitbild [besucht am 04.10.2013]).\nZu dessen Aufbereitung betreibt die Z zusammen mit der A die Gesellschaft B. Deren\nWerkanlagen befinden sich auf dem Firmengelände der Z (vgl. Internetauszug aus dem\nHandelsregister des Kantons Uri, besucht am 04.10.2013). Schliesslich ist die Z Betreiberin\nder Deponie C für Inertstoffe und Bauabfälle nach Anhang 1 Ziff. 11 und 12 Technische\nVerordnung über Abfälle (TAV, SR 814.600) auf dem Gebiet der Gemeinde Unterschächen\n(BF-act. 11). Hingegen verfügt die Z über keinen eigentlichen Deponiestandort (Art. 3 Abs. 5\nTAV) in Altdorf, was jedoch für die Annahme von Aushubmaterial zur Aufbereitung und\nVerwertung nicht als erforderlich erscheint. Dafür genügt ein Zwischenlager (Art. 3 Abs. 6\nTAV). Mit der Zwischenlagerung und Verwertung des Aushubmaterials durch die Z wird das\nAushubmaterial nicht bloss transportiert und auf einer Deponie abgelagert, sondern es wird\neiner Behandlung (vgl. Art. 3 Abs. 3 TAV) zugeführt. Dass die Zwischenlager dafür voll sein\nsollen, ist nicht ersichtlich. Das von den Beschwerdeführerinnen ins Recht gelegte Schreiben\nder Z vom 20. November 2012 bezieht sich einzig auf die Zwischenlagerung von\nBelagsmaterial. Es enthält jedoch keine Aussagen über die Zwischenlager für das\nAushubmaterial. Dennoch muss davon ausgegangen werden, dass Teile des\nAushubmaterials endlich deponiert werden. Dieser Transportweg ist aber nicht mehr der\nBeteiligten anzurechnen. Solches rechtfertigt sich aufgrund der Behandlung des\nAushubmaterials. Das Vorbringen der Vorinstanz, es sei aufgrund der begrenzten\nRessourcen und Anzahl Deponiestandorte der Einbezug eines Recyclingunternehmens\nanzustreben, mag zwar zutreffen (vgl. etwa Abfallbericht 2010 des Kantons Uri S. 3 und 12),\nkann jedoch nicht überzeugen. Der ökologische Vorteil, der hier mit dem Zuschlagskriterium\nder Umwelt erreicht werden soll, ist ein Anderer (vgl. URP 2002 S. 381 f.). Dieser liegt in der\nReduktion der CO2-Emmissionen. Insgesamt bestehen keine Gründe dafür, dass für das\nAushubmaterial längere Transportstrecken massgebend wären. Gegenteiliges ergibt sich\nauch nicht aus dem Leistungsverzeichnis.\n\nbb) Die Beteiligte und die Q geben an, die Beläge beim D (nachfolgend: D)\nbeziehen zu wollen. Hierbei handle es sich laut den Beteiligten um den von ihr üblicherweise\nim Kanton Uri gewählten Anbieter von Primärmaterial. Eine andere Wahl habe sich\nangesichts der Ausschreibung und Submissionsanweisungen nicht aufgedrängt. Die\nZuschlagskriterien müssen klar bestimmt und vollständig sein. Entscheidend ist, dass die\nAnbietenden erkennen können, welche Anforderungen an ihre Angebote gestellt\nbeziehungsweise nach welchen Kriterien diese beurteilt werden. Nur unter diesen\nVoraussetzungen können sie ihre Angebote auf die von der Vergabebehörde festgelegten\nPrioritäten ausrichten. Die Anbietenden dürfen darauf vertrauen, dass die bekannt\ngegebenen Kriterien entsprechend dem allgemeinen und fachtechnischen Sprachgebrauch\nverstanden werden (AJP 2001 S. 1410). Die Transportwege wurden anhand des Formulars\n06 deklariert. Verlangt war die Bezeichnung der Strecke zwischen Lieferant und Baustelle.\nDass das D allenfalls bei Dritten gewisse Rohstoffe einkaufen muss, ist bei der Berechnung\nder Transportwege also unbeachtlich. Solches wäre nicht praktikabel. Was also die Beläge\nanbelangt, so ist die Rüge der Beschwerdeführinnen ebenfalls unbegründet.\n\n"}