{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2013-10-04", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2013-OG-V-13-21--ffe_2013-10-04.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/6972", "Checksum": "aa6b395aebdfbf7eb271c05b3978d96b"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2013_OG V 13 21_Öffentliches Beschaffungswesen"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 04.10.2013 2013_OG V 13 21_Öffentliches Beschaffungswesen"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. a BGBM. Art. 53 Abs. 2, Art. 60 lit. a und b SubV. 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Zudem wird Material in grossen Mengen\n(Aushub, Beläge, Beton, etc.) transportiert (vgl. dazu Submissionsanweisungen S. 2).\nInsgesamt muss deshalb mit einer grossen Zahl an Fahrten über eine längere Zeitperiode\ngerechnet werden. Es besteht somit ein wesentliches Interesse daran, den\nSchadstoffausstoss möglichst gering zu halten. Der Transportweg durfte also im Rahmen der\nUmweltverträglichkeit als Zuschlagskriterium berücksichtigt werden. Indem der\nunterschiedliche Schadstoffausstoss der Lastwagentypen in die Bewertung miteinbezogen\nwurde, blieb die Relevanz der Transportwege für den Umweltschutz gewahrt. Das Kriterium\nder Umweltverträglichkeit ist somit nicht vorgeschoben (URP 2002 S. 383 f.; AJP 2001 S.\n1418). Sodann liegt bei einer Gewichtung von fünf Prozent keine Überbewertung vor (vgl.\nBGE 2P.122/2000 vom 06.11.2000 E. 6; BR 2004 S. 57 f. [Sonderheft]). Gesamthaft ist die\nAuswahl der Zuschlagskriterien und deren Gewichtung nicht zu beanstanden. Ein\nqualifizierter Ermessensfehler liegt diesbezüglich nicht vor (Art. 66 Abs. 1 lit. a SubV;\nEntscheide Obergericht des Kantons Uri vom 07.04.2008, OG V 07 45, a.a.O., Nr. 28 S. 166\nf. E. 6b und vom 05.05.1999, OG V 99 24, publ. in Rechenschaftsbericht über die\nRechtspflege des Kantons Uri in den Jahren 1998 und 1999, Nr. 28 S. 74 f. E. 7c; Hubert\nStöckli, Das Vergaberecht der Schweiz, 7. Aufl., Zürich 2008, S. 479; AJP 2001 S. 1411).\n\n3. Die Beschwerdeführerinnen rügen nun indessen die Fehlerhaftigkeit der Bewertung\ndes Zuschlagskriteriums der Umwelt. Sie gehen davon aus, dass das Angebot mit den\nkleinsten Tonnenkilometer jenes der Q, gewesen sei. Jedoch solle dieses Angebot auf\nunkorrekten Angaben beruhen. Die Q habe anstelle der eigentlichen Herkunfts- und\nBestimmungsorte lediglich Zwischenhändler oder -deponien bezeichnet. Insbesondere sei\ndie Z, weder Kiesgrube, Mischgut-, Zement- oder Betonwerk noch eine Deponie. Folglich\nmüssten jene Stoffe, die von der Z bezogen oder dieser zugeführt würden, vorher vom\neigentlichen Herkunftsort beschafft oder nachher zum eigentlichen Deponiestandort\ntransportiert werden. Es könne nicht angehen, die für die Bewertung massgebenden\nTransportwege dadurch zu verkürzen, dass die Stoffe nicht vom Anbieter transportiert\nwürden, sondern von einem Subunternehmer. Unter dem Umweltschutzkriterium könnte nur\ndie gesamte Transportstrecke relevant sein. Ansonsten würden ungleiche Angebote\nverglichen, worin eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes liegen würde. Laut\nden Beschwerdeführerinnen wären auch bei der Beteiligten als Zuschlagsempfängerin die\nTransportwege nicht vollständig in die Bewertung miteingeflossen. Wäre hingegen solches\ngeschehen, hätte ihr Angebot im Vergleich zur Q und zur Beteiligten eine bessere Bewertung\nerhalten müssen. Auf das Zusatzkriterium der Lehrlingsausbildung hätte verzichtet werden\nkönnen, weil ihr Angebot mit einem Abstand von mehr als einem Prozentpunkt vor der Q und\nder Beteiligten liegen würde und damit den Zuschlag erhalten hätte. Angesichts der\nvorliegenden Bewertung habe indessen die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen\nüberschritten und sei in Willkür verfallen. Dementgegen bringt die Beteiligte vor, dass die\nTransportdistanzen über die gesamte Lieferkette nicht massgebend seien. Das wäre auch\nnicht praktikabel und für Beschaffungen, wie die vorliegende, völlig unüblich. Wären solche\nAngaben verlangt gewesen, hätte dies aus den Ausschreibungsunterlagen hervorgehen\nmüssen; denn die Lieferkette liege, anders als die Angabe des jeweiligen Lieferanten\nbeziehungsweise Deponiestandortes, ausserhalb des Einflussbereiches der Anbieter.\nGegebenenfalls hätten die Anbieter für die Offertstellung eigene Recherchen mit ihren\nVertragspartnern durchführen müssen, was weder verlangt noch erwünscht gewesen wäre.\n\na) Die Berücksichtigung von Anfahrts- und Transportwegen kommt insbesondere\nbei Produkten des Primärsektors in Frage, wenn also der gesamte Transportweg vom Ort\nder land- oder forstwirtschaftlichen Produktion beziehungsweise des Abbaus von Rohstoffen\n(zum Beispiel Kies) bis zum Lieferort feststellbar ist. Ein weiterer Anwendungsfall sind\nDienstleistungsaufträge, die mit erheblichen Anfahrtswegen verbunden sind, zum Beispiel\nbei der Kehrichtabfuhr. Unzulässig ist demgegenüber die Berücksichtigung des\nTransportweges von industriellen Gütern, wenn die Transportwege ihrer Bestandteile nicht\nzurückverfolgt werden können (zum Beispiel bei Computern) und der Transportweg vom\nAuslieferungsort oder vom Produktionsort zur Lieferdestination für die Umweltbelastung nicht\naussagekräftig ist (URP 2002 S. 383; AJP 2001 S. 1417 f.).\n\nb) Gemäss Offertanalyse der IG Zwyssig/Kälin, Sisikon, vom 21. März 2013 stellt\nsich die Bewertung des strittigen Zuschlagskriteriums der Umwelt wie folgt dar (Anhänge 4.2\nund 6):\n\nAnbieter Tonnenkilometer Punkte\nbereinigt\nBeschwerdeführerinnen 203'687 0\nBeteiligte 33'827 4.4\nMarti AG 17'587 5\nJB Bau AG 16'407 5\n\n"}