{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2013-10-04", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2013-OG-V-13-21--ffe_2013-10-04.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/6972", "Checksum": "aa6b395aebdfbf7eb271c05b3978d96b"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2013_OG V 13 21_Öffentliches Beschaffungswesen"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 04.10.2013 2013_OG V 13 21_Öffentliches Beschaffungswesen"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. a BGBM. Art. 53 Abs. 2, Art. 60 lit. a und b SubV. 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Dagegen\nführt die Vorinstanz aus, aufgrund des zu transportierenden Materials und angesichts der\nbereits hohen Verkehrsbelastung im Kanton Uri sei es sachgerecht, bei der Vergabe die\nTransportwege zu beachten. Ausserdem wären die Emissionen der von den Anbietern zum\nTransport vorgesehenen Nutzfahrzeuge bei der Bewertung der Transportwege berücksichtigt\nworden. Das Umweltschutzkriterium sei nicht vorgeschoben, um ortsansässige Anbieter\neinen Vorteil zu verschaffen. Vielmehr könne klarerweise ein ökologischer Nutzen erzielt\nwerden. Die Beteiligte ist derselben Ansicht, wobei sie die Rüge der Beschwerdeführerinnen\nbetreffend die Rechtmässigkeit des Zuschlagskriteriums der Umwelt für unbestimmt hält.\n\na) Im öffentlichen Beschaffungswesen ist gemäss Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1\nlit. a Bundesgesetz über den Binnenmarkt (BGBM, SR 943.02) der Grundsatz der\nGleichbehandlung der Anbieter zu wahren (siehe auch Art. 1 Abs. 3 lit. b und Art. 11 lit. a\nIVöB und Art. 1 Abs. 2 lit. b SubV). Das Kriterium der Umwelt darf daher nicht zur\nDiskriminierung auswärtiger Anbieter führen. Mit Art. 53 Abs. 2 SubV besteht für das\nKriterium der Umweltverträglichkeit eine gesetzliche Grundlage. Ausserdem besteht am\nUmweltschutz ein öffentliches Interesse, welches eine Einschränkung des freien Zuganges\nzum Markt gegenüber Ortsfremden rechtfertigen kann (Art. 3 Abs. 1 lit. b BGBM; AJP 2001\nS. 1415 f.). Was die Unterschiede beim Anfahrtsweg anbelangt, dürfen diese – um eine\nunzulässige Benachteiligung auswärtiger Anbieter zu vermeiden – wohl kaum berücksichtigt\nwerden, wenn der Transportvorgang insgesamt nur eine nebensächliche (beziehungsweise\neinmalige) Rolle spielt. Wirkt sich dagegen die Länge der Fahrstrecke von der Niederlassung\ndes Anbieters bis zum Ort, an dem die Dienstleistung erbracht wird, über eine längere\nZeitspanne in einer Vielzahl von Fahrten aus, erscheint es nicht unzulässig, sondern\nallenfalls sogar sachlich geboten, die Differenz der zu fahrenden Kilometer bei der\nEvaluation der Offerten in einem gewissen Masse mitzuberücksichtigen (BGE 2P.342/1999\nvom 31.05.2000 E. 4a; BR 2004 S. 57 [Sonderheft]; URP 2002 S. 382 f.; AJP 2001 S. 1417\nf.; AGVE 1997 S. 364 und 366).\n\nb) Dem Zuschlagskriterium der Umwelt wurde hinsichtlich der Beurteilung des\nwirtschaftlich günstigsten Angebotes ein Gewicht von fünf Prozent beigemessen. Dafür\nhatten die Anbieter das Formular 06 der Bauherrschaft auszufüllen. Verlangt wurde die\nDeklaration der Strecken zwischen der Baustelle und Deponiestandorten respektive\nzwischen Bezugsorten und der Baustelle für folgende im Leistungsverzeichnis (Devis) –\nAusschreibungsunterlagen Teil D – enthaltenen Transportgüter: Aushubmaterial (NPK 221\n[recte: 211] / 711.213), Beläge (NPK 223 / 441 - 462), Aufbruch Beläge (NPK 223 / 262.401),\nFundationsschicht (NPK 223 / 271.112), Hüllbeton (NPK 237 / 822.115) und Beton\nTragkonstruktion (NPK 241 / 613 + 631). Insgesamt umfassen diese Positionen eine Masse\nin der Höhe von 20'380 Tonnen. Die einzelnen zu transportierenden Massen mussten mit\nden deklarierten Transportwegen in Kilometern multipliziert werden. Darüber hinaus erfolgte\ndie Berücksichtigung eines ʺFaktors für Transporteʺ, wonach beim Einsatz von Lastwagen\nnach Euro-1 bis Euro-2 Norm ein Faktor von 1.0 und bei Lastwagen nach Euro-3 bis Euro-5\nNorm ein Faktor von 0.5 anzuwenden waren. Die so bemessene ʺTransportleistungʺ war in\nder Masseinheit Tonnenkilometer wiederzugeben. Dabei erhielte das Angebot mit den\nkleinsten Tonnenkilometer die Maximalpunktzahl von 100. Die zehnfache Zahl dieser\nTonnenkilometer ergab null Punkte. Dazwischen wurde die Punktezahl linear verteilt.\n\n"}