{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2013-10-04", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2013-OG-V-13-21--ffe_2013-10-04.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/6972", "Checksum": "aa6b395aebdfbf7eb271c05b3978d96b"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2013_OG V 13 21_Öffentliches Beschaffungswesen"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 04.10.2013 2013_OG V 13 21_Öffentliches Beschaffungswesen"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. a BGBM. Art. 53 Abs. 2, Art. 60 lit. a und b SubV. 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Alsdann muss eine\nspätere Anfechtung dann möglich bleiben, wenn Dokumente in Frage stehen,\ndie den Anbietern erst nach Ihrer Zulassung zur Teilnahme am zweiten Teil des\nselektiven Verfahrens, das nunmehr ohne erneute öffentliche Ausschreibung\nabläuft, übergeben werden. Indessen besteht auch in diesen Ausnahmefällen\nunter gewissen Umständen eine Pflicht des Anbieters, gegenüber dem\nAuftraggeber Unregelmässigkeiten im Ausschreibungsverfahren anzuzeigen.\nMit Art. 53 Abs. 2 SubV besteht für das Kriterium der Umweltverträglichkeit\neine gesetzliche Grundlage. Grundsatz der Gleichbehandlung der Anbieter.\nDas Kriterium der Umweltverträglichkeit darf daher nicht zur Diskriminierung\nauswärtiger Anbieter führen. Anwendungsfall. Gemäss den vorliegend\nergangenen Submissionsanweisungen, hat bei wirtschaftlich annähernd gleich\ngünstigen Angeboten, das heisst Angeboten, die in der Gesamtbewertung\nhöchstens ein Prozentpunkt auseinanderliegen, die Vergabe gestützt auf Art.\n53 Abs. 2 SubV aufgrund des Zusatzkriteriums der Lehrlingsausbildung zu\nerfolgen. Das Zusatzkriterium der Lehrlingsausbildung ist grundsätzlich\nzulässig. Danach ist massgebend, ob und allenfalls wie viele Lehrstellen die\nAnbietenden im Verhältnis zu ihrer Betriebsgrösse zur Verfügung stellen.\nAnwendungsfall.\n\nObergericht, 4. Oktober 2013, OG V 13 21\n\nAus den Erwägungen:\n\n1. b) Aus Sicht der Beschwerdeführerinnen hätte der Transport nicht als\nZuschlagskriterium herangezogen werden dürfen. Da sie nicht wissen konnten, wie dieser\nbewertet würde, hätten sie sich nicht schon gegen die Ausschreibung des Auftrags zur Wehr\nsetzen müssen. Hingegen vertritt die Vorinstanz den Standpunkt, dass die besagte Rüge\ninfolge Verspätung verwirkt und folglich darauf nicht einzutreten sei.\n\naa) Gemäss Art. 60 lit. a und b SubV gelten insbesondere der Zuschlag und die\nAusschreibung des Auftrags als selbstständig anfechtbare Verfügungen (vgl. Art. 15 Abs.\n1bis lit. a und e Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen [IVöB,\nRB 3.3111]). Die Ausschreibung betreffende Mängel müssen somit selbstständig\nangefochten werden, soweit sie auf Anhieb und nicht erst im Zeitpunkt des Zuschlags\nerkennbar gewesen waren (BGE 2P.294/2005 vom 14.03.2006 E. 4.1). Die\nBeschwerdeführung gegen eine mängelbehaftete Ausschreibung im Rahmen der\nZuschlagsverfügung verstiesse gegen Treu und Glauben (BGE 2P.222/1999 vom\n02.03.2000 E. 3a). Eine nachträgliche Beanstandung ist also ausgeschlossen (BGE\n2C_225/2009 vom 16.10.2009 E. 4.2; Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom\n07.04.2008, OG V 07 45, publ. in Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege des Kantons\nUri in den Jahren 2008 und 2009, Nr. 28 S. 167 f. E. 6c). Gleiches gilt in Bezug auf die\nAusschreibungsunterlagen, da diese als Bestandteil der Ausschreibung zu betrachten sind\n(BGE 125 I 203). Davon ist abzuweichen, wenn die Ausschreibungsunterlagen nicht innert\nder zehntägigen Anfechtungsfrist bezogen werden können (BGE 129 I 321 f. E. 6.2, in Pra\n2004 Nr. 64 S. 363 f.). Alsdann muss eine spätere Anfechtung dann möglich bleiben, wenn\nDokumente in Frage stehen, die den Anbietern erst nach ihrer Zulassung zur Teilnahme am\nzweiten Teil des selektiven Verfahrens, das nunmehr ohne erneute öffentliche\nAusschreibung abläuft, übergeben werden (BGE 130 I 245 f. E. 4.2, in Pra 2005 Nr. 59 S.\n459 f.). Indessen besteht auch bei diesen Ausnahmefällen unter gewissen Umständen eine\nPflicht des Anbieters, gegenüber dem Auftraggeber Unregelmässigkeiten im\nAusschreibungsverfahren anzuzeigen (BGE 130 I 246 f. E. 4.3, in Pra 2005 Nr. 59 S. 460 f.;\nzum Ganzen: LGVE 2008 II Nr. 8; BR 2013 S. 33 f.; Galli/Moser/Lang/Steiner, Praxis des\nöffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 1258; Robert Wolf, in\nHäner/Waldmann [Hrsg.], Brennpunkte im Verwaltungsprozess, Zürich 2013, S. 162 f.).\n\nbb) In der Ausschreibung vom 14. Dezember 2012 werden die Zuschlagskriterien –\ndarunter auch dasjenige der Umwelt – genannt. Eine nähere Umschreibung dazu findet sich\nin den Submissionsanweisungen als Teil der Ausschreibungsunterlagen (Teil 0). Des\nWeiteren lag den Ausschreibungsunterlagen das für das Umweltschutzkriterium\nmassgebende Formular 06 bei (Teil E). Die Ausschreibungsunterlagen standen ab 20.\nDezember 2012 auf simap.ch zum Download bereit. Sie konnten gleichentags bei vorheriger\nBestellung bei der Vorinstanz bezogen werden. Uneinigkeit besteht darüber, ob im jetzigen\nZeitpunkt das Zuschlagskriterium der Umwelt noch in Frage gestellt werden darf. Wie es sich\ndamit letztlich verhält, kann jedoch offen bleiben, da das Zuschlagskriterium der Umwelt\nvorliegend Berücksichtigung finden durfte.\n\nIm Übrigen rügen die Beschwerdeführerinnen Rechtsverletzungen und die unrichtige\nFeststellung des Sachverhaltes (Art. 66 Abs. 1 SubV). Auf die Beschwerde ist\neinzutreten.\n\n"}