Jedoch ist zweifelhaft, ob tatsächlich die Entlassung des Beistandes angezeigt ist. Beim Entscheid über die Entlassung des Beistandes ist zu fragen, ob ein anderer Beistand mit den sich stellenden Schwierigkeiten besser fertig werden würde (vgl. Martin Good, Das Ende des Amtes des Vormundes, Freiburg 1992, S. 104). Schon einmal verlangte der Beschwerdeführer einen neuen Beistand. Wie heute machte er damals einen Vertrauensverlust geltend. Der Gemeinderat Attinghausen reagierte und ernannte neu den jetzigen Beistand (Beschluss des Gemeinderates Attinghausen vom 14.06.2011). Der vorliegenden Beistandschaft ist eigen, dass sie konfliktträchtig ist.