b) Aus den von der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri edierten Akten ergibt sich, dass der Beistand des Beschwerdeführers gegen diesen am 20. September 2011 eine Strafanzeige wegen Drohung gegen Beamte eingereicht hat. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri eröffnete schliesslich gegen den Beschwerdeführer eine Strafuntersuchung wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB), eventuell Drohung (Art. 180 StGB). Anlässlich der polizeilichen Einvernahmen im Ermittlungsverfahren wurde mehrfach ausgesagt, dass der Beschwerdeführer seinem Beistand Gewalt angedroht habe.