{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2013-10-04", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2013-OG-V-13-2-Erwac_2013-10-04.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/7293", "Checksum": "fdbcee6f0e6b4c277115f0730f15c4ee"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2013_OG V 13 2_Erwachsenenschutz"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 04.10.2013 2013_OG V 13 2_Erwachsenenschutz"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 423 Abs. 1 Ziff. 2, Art. 423 Abs. 2 ZGB. Gesuch der verbeiständeten Person um Entlassung des Beistandes. 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Daran würde nichts ändern, wenn anstelle eines Berufs- ein\nPrivatbeistand bestellt würde. Des Weiteren sind keine Gründe dargetan,\nwonach die Eignung des jetzigen Beistandes in Frage gestellt werden müsste.\nAbweisung der Verwaltungsgerichtbeschwerde.\n\nObergericht, 4. Oktober 2013, OG V 13 2\n\nAus den Erwägungen:\n\n3. Uneinigkeit besteht darüber, ob der bisherige Beistand im Amt zu belassen ist. Dass\nder Gemeinderat Attinghausen als vormalige Vormundschaftsbehörde im ursprünglichen\nBeschluss vom 26. Juni 2012 eine Amtsübertragung ins Auge fasste, spielt dabei keine\nRolle. Eine Amtsübertragung hat nämlich nicht stattgefunden. Die Massnahme der\nBeistandschaft ist hingegen unbestritten. Dem angefochtenen Entscheid liegt aArt. 445 ZGB\nzu Grunde. Gemäss diesem enthebt die Vormundschaftsbehörde den Beistand seines\nAmtes, wenn er sich einer groben Nachlässigkeit oder eines Missbrauchs seiner amtlichen\nBefugnisse schuldig macht, eine Handlung begeht, die ihn der Vertrauensstellung unwürdig\nerscheinen lässt oder er zahlungsunfähig wird (Abs. 1). Genügt er seinen\nvormundschaftlichen Pflichten nicht, so kann ihn die Vormundschaftsbehörde, auch wenn ihn\nkein Verschulden trifft, aus dem Amte entlassen, sobald die Interessen des Bevormundeten\ngefährdet sind (Abs. 2). Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass er zu\nseinem Beistand keinerlei Vertrauen habe, da dieser es als richtig erachtet habe, gegen ihn\neine Strafanzeige wegen Drohung einzureichen (vgl. Verwaltungsbeschwerde vom\n13.02.2012 S. 4 Ziff. 5 [VWB 12 6]). Anstelle des bisherigen Amtsvormundes sei eine private\nPerson als Beistand einzusetzen.\n\na) Art. 14 Abs. 3 SchlT ZGB bestimmt, dass die altrechtlichen Beistandschaften\ngemäss aArt. 392 ff. ZGB mit dem Inkrafttreten des neuen Rechts nicht dahinfallen, sondern\nweitergelten. Für die Beendigung des Amtes sind hingegen die neuen Art. 421 ff. ZGB\nmassgebend (Ruth E. Reusser, in Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, 2012, N. 19 zu\nArt. 14 SchlT ZGB). Die Entlassung des Beistandes ist also hier anhand der Regelung von\nArt. 423 ZGB zu beurteilen, wonach die Erwachsenenschutzbehörde den Beistand oder die\nBeiständin entlässt, wenn die Eignung für die Aufgaben nicht mehr besteht (Abs. 1 Ziff. 1);\nein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt (Abs. 1 Ziff. 2). Die Entlassung kann\nvon der betroffenen oder einer ihr nahestehenden Person beantragt werden (Abs. 2).\nWichtige Gründe können generell der Vertrauensverlust der verbeiständeten Person zum\nBeistand, Streitigkeiten, unüberwindbare gestörte Beziehung und so weiter sein. Bei diesen\nGründen ist jedoch Vorsicht bei der Beurteilung und Zurückhaltung bei der Entlassung\ngeboten. Gestörte persönliche Beziehungen zum Beistand sind vielfach Teil des Problems.\nIn dieser Situation ändert ein Wechsel des Beistandes in der Regel nichts, da die Störung\nrespektive der Vertrauensverlust nicht von der individuellen Persönlichkeit der das Amt\nausführenden Person abhängig ist und bei jeder neu eingesetzten Person über kurz oder\nlang eintreten würde (Christoph Häfeli, Grundriss zum Erwachsenenschutz, Bern 2013, Rz.\n20.09; Urs Vogel, in Basler Kommentar, a.a.O., N. 26 zu Art. 421 - 424 ZGB). Die Gründe,\ndie zu einer Amtsentlassung führen, haben sich an den wohlverstandenen Interessen und\nden Bedürfnissen der verbeiständeten Person auszurichten (Christoph Häfeli, a.a.O., Rz.\n20.10; Urs Vogel, a.a.O., N. 22 zu Art. 421 - 424 ZGB; Hermann Schmid, Kommentar\nErwachsenenschutz, Zürich 2010, Art. 423 ZGB N. 5; Thomas Geiser, in Basler Kommentar,\nZivilgesetzbuch I, 4. Aufl., 2010, N. 2 zu aArt. 445 ZGB).\n\n"}