b IVG handelt (vgl. BGE 9C_90/2012 vom 23.05.2013 E. 3.2; AHI-Praxis 1997 S. 165 f.). c) Eine Ausnahme im Sinne von Art. 6 Abs. 2 IVV ist vorliegend nicht gegeben, da das Einkommen während der ersten Ausbildung (als der Versicherungsfall eintrat bzw. schon eingetreten war) deutlich unter den erwähnten Fr. 3'150.-- pro Monat war (vgl. IK-Auszüge 1996 - 1999). 4. Die Zusprache eines kleinen Taggeldes für die Zeitspanne von 1. - 29. Oktober 2012 erfolgte somit zu Recht. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist abzuweisen.