b) In diesem Zusammenhang unerheblich ist, dass der Beschwerdeführer seine Ausbildung zum Zimmermann noch abgeschlossen und auf diesem Beruf gearbeitet hat. Rechtlich entscheidend bleibt allein, dass im Zeitpunkt des Versicherungsfalles noch kein Lehrabschluss vorlag und die gesundheitliche Beeinträchtigung die Ausübung des Berufs als Zimmermann in der Folge als ungeeignet und auf die Dauer unzumutbar erscheinen liess. Damit ist für die neue Ausbildung der gleiche, während der Lehre als Zimmermann eingetretene Versicherungsfall massgebend, weshalb es sich um eine berufliche Neuausbildung im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. b IVG handelt (vgl. BGE 9C_90/2012 vom 23.05.2013 E. 3.2;