3. Beim Beschwerdeführer ist die massgebende Invalidität schon vor Antritt der Berufslehre zum Zimmermann (nämlich 1993) eingetreten, indessen waren deren Ursache, Ausmass beziehungsweise Auswirkungen auf die berufliche Zukunft noch nicht sicher. Noch während der Berufslehre zum Zimmermann wurde jedoch ein Sehnentransfer nötig, um den Arm wieder gebrauchsfähig zu machen, damit der Beschwerdeführer die Ausbildung überhaupt beenden konnte. Spätestens in diesem Zeitpunkt war bekannt, dass dieser Beruf auf Dauer nicht zumutbar sein wird.