Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht im Urteil I 252/02 vom 10. Oktober 2002 dargelegt hat, lassen sich für die sich aus Art. 6 Abs. 2 IVV ergebende Unterscheidung zwischen einem hohen Einkommen während der invaliditätsbedingt abgebrochenen Ausbildung – also vor dem Eintritt der Invalidität – einerseits und einem den Grenzbetrag übersteigenden "normalen" Lohn aus einer nach Eintritt der anspruchsspezifischen Invalidität ausgeübten Tätigkeit andererseits sachliche Gründe anführen. Insbesondere hätte es die versicherte Person sonst in der Hand, die Eingliederung zu Gunsten einer besser bezahlten, ungeeigneten Arbeit aufzuschieben und auf diese Weise