d) Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht im Urteil I 252/02 vom 10. Oktober 2002 dargelegt hat, lassen sich für die sich aus Art. 6 Abs. 2 IVV ergebende Unterscheidung zwischen einem hohen Einkommen während der invaliditätsbedingt abgebrochenen Ausbildung – also vor dem Eintritt der Invalidität – einerseits und einem den Grenzbetrag übersteigenden "normalen" Lohn aus einer nach Eintritt der anspruchsspezifischen Invalidität ausgeübten Tätigkeit andererseits sachliche Gründe anführen.