23 Abs. 2 IVG, d.h. als 30 Prozent des in Art. 22 Abs. 1 UVV für die obligatorische UV festgesetzten Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes (Fr. 3'150.-- im Monat). Diese Lösung erstreckt sich auch auf Fälle, in denen die erstmalige berufliche Ausbildung trotz Eintritts der Invalidität noch beendet wurde (BGE I 490/99 vom 09.03.2000 E. 2; AHI-Praxis 1997 S. 162; Silvia Bucher, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, 1. Aufl., Bern 2011, S. 389).