23 Abs. 2 IVG (Fr. 3'150.-- im Monat). Diese Lösung erstreckt sich auch auf Fälle, in denen die erstmalige berufliche Ausbildung trotz Eintritts der Invalidität noch beendet wurde. Obergericht, 3. Mai 2013, OG V 13 1 Aus den Erwägungen: 2. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist unbestritten, ebenso sein Anspruch auf berufliche Massnahmen. Bestritten ist einzig die Höhe des von der Beschwerdegegnerin während der Abklärung vom 1. - 29. Oktober 2012 geschuldeten Taggeldes.