IV. Art. 16, Art. 17 und Art. 22 ff. IVG. Taggeld bei erstmaliger beruflicher Ausbildung oder Umschulung. Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, haben Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten des Versicherten entspricht. Der erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichgestellt ist die berufliche Neuausbildung invalider Versicherter, die nach Eintritt der Invalidität eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen haben.