{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2013-05-03", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2013-OG-V-13-1_2013-05-03.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/6980", "Checksum": "8cef30c013c408c1936bc2d9866ea974"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2013_OG V 13 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 03.05.2013 2013_OG V 13 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "IV. Art. 16, Art. 17 und Art. 22 ff. IVG. Taggeld bei erstmaliger beruflicher Ausbildung oder Umschulung. "}], "ScrapyJob": "446973/59/2066", "Zeit UTC": "19.03.2026 02:51:21", "Checksum": "160ca058726823a72cd924b87a411ee9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 03.05.2013 2013_OG V 13 1\nRegeste:\nIV. Art. 16, Art. 17 und Art. 22 ff. IVG. Taggeld bei erstmaliger beruflicher Ausbildung oder Umschulung. \n\n d) Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht im Urteil I 252/02 vom 10.\nOktober 2002 dargelegt hat, lassen sich für die sich aus Art. 6 Abs. 2 IVV ergebende\nUnterscheidung zwischen einem hohen Einkommen während der invaliditätsbedingt\nabgebrochenen Ausbildung – also vor dem Eintritt der Invalidität – einerseits und einem den\nGrenzbetrag übersteigenden \"normalen\" Lohn aus einer nach Eintritt der\nanspruchsspezifischen Invalidität ausgeübten Tätigkeit andererseits sachliche Gründe\nanführen. Insbesondere hätte es die versicherte Person sonst in der Hand, die Eingliederung\nzu Gunsten einer besser bezahlten, ungeeigneten Arbeit aufzuschieben und auf diese Weise\ndurch ihr eigenes Verhalten nach Eintritt des Versicherungsfalls die Höhe des Taggeldes zu\nbestimmen (BGE 9C_90/2012 vom 23.05.2012 E. 3.2).\n\n3. Beim Beschwerdeführer ist die massgebende Invalidität schon vor Antritt der\nBerufslehre zum Zimmermann (nämlich 1993) eingetreten, indessen waren deren Ursache,\nAusmass beziehungsweise Auswirkungen auf die berufliche Zukunft noch nicht sicher. Noch\nwährend der Berufslehre zum Zimmermann wurde jedoch ein Sehnentransfer nötig, um den\nArm wieder gebrauchsfähig zu machen, damit der Beschwerdeführer die Ausbildung\nüberhaupt beenden konnte. Spätestens in diesem Zeitpunkt war bekannt, dass dieser Beruf\nauf Dauer nicht zumutbar sein wird. In der Folge kam es zu einer Lähmung des Triceps\nrechts mit voller Arbeitsunfähigkeit ab Dezember 2003 und Aufgabe des Zimmermann-\nBerufs ab Januar 2004 (vgl. u.a. Bericht Unispital Zürich vom 16.04.1998; Arztbericht von Dr.\nmed. H. Göldi, Schattdorf, vom 19.05.2004).\n\na) Nach dem oben Gesagten handelt es sich somit vorliegend um eine \"zweite\nerstmalige berufliche Ausbildung\" mit Anspruch auf ein kleines Taggeld.\n\nb) In diesem Zusammenhang unerheblich ist, dass der Beschwerdeführer seine\nAusbildung zum Zimmermann noch abgeschlossen und auf diesem Beruf gearbeitet hat.\nRechtlich entscheidend bleibt allein, dass im Zeitpunkt des Versicherungsfalles noch kein\nLehrabschluss vorlag und die gesundheitliche Beeinträchtigung die Ausübung des Berufs als\nZimmermann in der Folge als ungeeignet und auf die Dauer unzumutbar erscheinen liess.\nDamit ist für die neue Ausbildung der gleiche, während der Lehre als Zimmermann\neingetretene Versicherungsfall massgebend, weshalb es sich um eine berufliche\nNeuausbildung im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. b IVG handelt (vgl. BGE 9C_90/2012 vom\n23.05.2013 E. 3.2; AHI-Praxis 1997 S. 165 f.).\nc) Eine Ausnahme im Sinne von Art. 6 Abs. 2 IVV ist vorliegend nicht gegeben, da\ndas Einkommen während der ersten Ausbildung (als der Versicherungsfall eintrat bzw. schon\neingetreten war) deutlich unter den erwähnten Fr. 3'150.-- pro Monat war (vgl. IK-Auszüge\n1996 - 1999).\n\n4. Die Zusprache eines kleinen Taggeldes für die Zeitspanne von 1. - 29. Oktober\n2012 erfolgte somit zu Recht. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist abzuweisen.\n"}