{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2013-05-03", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2013-OG-V-13-1_2013-05-03.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/6980", "Checksum": "8cef30c013c408c1936bc2d9866ea974"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2013_OG V 13 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 03.05.2013 2013_OG V 13 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "IV. Art. 16, Art. 17 und Art. 22 ff. IVG. Taggeld bei erstmaliger beruflicher Ausbildung oder Umschulung. "}], "ScrapyJob": "446973/59/2066", "Zeit UTC": "19.03.2026 02:51:21", "Checksum": "160ca058726823a72cd924b87a411ee9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 03.05.2013 2013_OG V 13 1\nRegeste:\nIV. Art. 16, Art. 17 und Art. 22 ff. IVG. Taggeld bei erstmaliger beruflicher Ausbildung oder Umschulung. \n\nIV. Art. 16, Art. 17 und Art. 22 ff. IVG. Taggeld bei erstmaliger beruflicher\nAusbildung oder Umschulung. Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren\nund denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in\nwesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, haben Anspruch auf\nErsatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten des Versicherten\nentspricht. Der erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichgestellt ist die\nberufliche Neuausbildung invalider Versicherter, die nach Eintritt der Invalidität\neine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit\naufgenommen haben. Anderseits hat der Versicherte Anspruch auf\nUmschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge\nInvalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich\nerhalten oder wesentlich verbessert werden kann. Musste eine erstmalige\nberufliche Ausbildung wegen Invalidität abgebrochen werden, so ist nach Art.\n6 Abs. 2 IVV eine neue berufliche Ausbildung der Umschulung gleichgestellt,\nwenn das während der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielte\nErwerbseinkommen höher war als das Taggeld nach Art. 23 Abs. 2 IVG (Fr.\n3'150.-- im Monat). Diese Lösung erstreckt sich auch auf Fälle, in denen die\nerstmalige berufliche Ausbildung trotz Eintritts der Invalidität noch beendet\nwurde.\n\nObergericht, 3. Mai 2013, OG V 13 1\n\nAus den Erwägungen:\n\n2. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist unbestritten, ebenso sein\nAnspruch auf berufliche Massnahmen. Bestritten ist einzig die Höhe des von der\nBeschwerdegegnerin während der Abklärung vom 1. - 29. Oktober 2012 geschuldeten\nTaggeldes.\n\na) Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren\nund denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem\nUmfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die\nAusbildung den Fähigkeiten des Versicherten entspricht. Als erstmalige berufliche\nAusbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 IVV jede Berufslehre oder Anlehre sowie, nach\nAbschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule\nund die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer\ngeschützten Werkstätte. Der erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichgestellt ist laut Art. 16\nAbs. 2 lit. b IVG die berufliche Neuausbildung invalider Versicherter, die nach Eintritt der\nInvalidität eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen\nhaben (AHI-Praxis 1997 S. 161 f.).\n\nb) Anderseits hat der Versicherte nach Art. 17 Abs. 1 IVG Anspruch auf\nUmschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität\nnotwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich\nverbessert werden kann. Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit gleichgestellt ist\nlaut Abs. 2 derselben Bestimmung die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf. Als\nUmschulung gelten gemäss Art. 6 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach\nAbschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer\nErwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung\noder wesentlichen Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen (Abs. 1). Musste eine\nerstmalige berufliche Ausbildung wegen Invalidität abgebrochen werden, so ist nach Art. 6\nAbs. 2 IVV eine neue berufliche Ausbildung der Umschulung gleichgestellt, wenn das\nwährend der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielte Erwerbseinkommen höher war als\ndas Taggeld nach Art. 23 Abs. 2 IVG, d.h. als 30 Prozent des in Art. 22 Abs. 1 UVV für die\nobligatorische UV festgesetzten Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes (Fr.\n3'150.-- im Monat). Diese Lösung erstreckt sich auch auf Fälle, in denen die erstmalige\nberufliche Ausbildung trotz Eintritts der Invalidität noch beendet wurde (BGE I 490/99 vom\n09.03.2000 E. 2; AHI-Praxis 1997 S. 162; Silvia Bucher, Eingliederungsrecht der\nInvalidenversicherung, 1. Aufl., Bern 2011, S. 389).\n\nc) Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts kann nur diejenige berufliche\nAusbildung als Umschulung gelten und damit unter Art. 17 IVG fallen, welche die\nInvalidenversicherung einem schon vor Eintritt der Invalidität – im Sinne des für die\nEingliederungsmassnahme spezifischen Versicherungsfalles – erwerbstätig gewesenen\nVersicherten nach dem Eintritt und wegen dieser Invalidität schuldet. Ein im Sinne der\nRechtsprechung ökonomisch relevantes Einkommen muss daher nicht nur vor Beginn der\nEingliederungsmassnahme, sondern vor Eintritt der Invalidität im Sinne des spezifischen\nVersicherungsfalles erzielt worden sein. Nur auf diese Weise wird – vorbehältlich Art. 6 Abs.\n2 IVV, welcher bei invaliditätsbedingtem Abbruch einer erstmaligen beruflichen Ausbildung\ndie neue berufliche Ausbildung unter den dort näher umschriebenen Voraussetzungen der\nUmschulung gleichstellt (E. 1a) – eine Abgrenzung der Umschulung nach Art. 17 IVG\neinerseits von der beruflichen Neuausbildung nach Art. 16 Abs. 2 lit. b IVG andererseits\nerreicht (BGE 118 V 14 E. 1c/cc; AHI-Praxis 1997 S. 163 f. mit Hinweisen).\n\n"}