c) Der Familiennachzug darf nicht zum Bezug von Sozialhilfe führen (BBl 2002 3793). Die Gewährleistung der Sozialhilfeunabhängigkeit stellt ein gewichtiges öffentliches Interesse dar. Die Vorinstanz misst diesem Interesse entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin zu Recht überwiegenden Charakter bei. Ausserdem bleibt das Verhältnismässigkeitsprinzip gewahrt. Eine Berufung auf Art. 8 EMRK und Art. 13 BV ist unbehelflich. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, weshalb sie über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen soll.