Jedoch ist ein schriftlicher Arbeitsvertrag zu verlangen (vgl. VOF-Praxis Ziff. 3.2.4.5). Ein solcher ist hier nicht vorhanden, womit das besagte Einkommen nicht miteinzubeziehen ist. Unter diesen Umständen macht die Darlehensverpflichtung von Y wenig Sinn und bleibt deswegen unbeachtlich. Gleiches gilt für das Bestätigungsschreiben des Bruders der Beschwerdeführerin, Z (Beilage zum Schreiben der Hilfswerke der Kirchen Uri vom 30.11.2011).