b) Vorliegend besteht eine schriftliche Zusicherung der Q, vom 7. Februar 2012. Es wird eine unbefristete Arbeitsstelle als Hilfsarbeiter im Umfang eines Arbeitspensums von 50 Prozent mit einem Bruttoverdienst von monatlich Fr. 2'150.-- in Aussicht gestellt. In Nachachtung der BFM-Weisung Ziff. 6.4.2.3, welche für die Vorinstanz grundsätzlich verbindlich ist (LeGes 2013/1 S. 127 f.), wären allfällige künftige Einkommen nicht zu berücksichtigen. Diese Betrachtungsweise ist zu restriktiv, wovon auch die Vorinstanz ausgeht. Eine Abweichung davon ist gerechtfertigt. Jedoch ist ein schriftlicher Arbeitsvertrag zu verlangen (vgl. VOF-Praxis Ziff.