5. Die Beschwerdeführerin rügt, dass die Vorinstanz das künftige Erwerbseinkommen ihres Ehemannes ausser Acht gelassen habe. Bei dessen Berücksichtigung würde indessen ein monatlicher Überschuss erzielt werden. Damit könnte eine Sozialhilfeabhängigkeit ausgeschlossen werden. Hingegen ist die Vorinstanz der Ansicht, dass künftige Einkommen, die nicht mittels Arbeitsvertrag zugesichert seien, nicht berücksichtigt werden müssten.