Dass bei der Bedarfsberechnung neben dem Grundbetrag ein sogenannter Ergänzungsbedarf für den Lebensunterhalt miteingerechnet wurde, ist in Anbetracht der BFM-Weisung Ziff. 6.4.2.3, wonach zusätzliche Mittel verlangt werden können, zulässig (vgl. Urteil Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen B 2012/94 vom 13.11.2012 E. 2; kritisch dazu Spescha/Kerland/Bolzli, Handbuch zum Migrationsrecht, Zürich 2010, S. 149).