Gemäss vorinstanzlicher Berechnung beträgt der Totalbedarf der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes in Anlehnung an die SKOS-Richtlinien monatlich Fr. 3'894.--. Demgegenüber steht ein monatliches Einkommen in der Höhe von insgesamt Fr. 3'557.--. Es besteht somit aufgrund dieser Zahlen, die von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt werden, eine Unterdeckung von Fr. 337.--. Dass bei der Bedarfsberechnung neben dem Grundbetrag ein sogenannter Ergänzungsbedarf für den Lebensunterhalt miteingerechnet wurde, ist in Anbetracht der BFM-Weisung Ziff.