3. Die Beschwerdeführerin verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung. Ihrem Ehegatten, X, kann also gemäss Art. 44 AuG eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit diesem zusammen wohnt (lit. a); eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b); und sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c). Strittig ist vorliegend einzig die letzte Voraussetzung. Die Vorinstanz erachtete es als nicht erstellt, dass im Falle eines Nachzuges des Ehegatten der Beschwerdeführerin die beiden nicht auf Sozialhilfe angewiesen seien.