13 BV abgeleiteten Rechte vielmehr auch gute Gründe gegeben sein, um den begehrten Nachzug zu verweigern. Im Sinne der anzustrebenden einheitlichen inländischen Praxis bestehen diese Gründe zum einen regelmässig, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen des Art. 44 AuG nicht erfüllt sind (BGE 137 I 293 E. 2.6). In jedem Fall hat die Verwaltungsbehörde das Nachzugsbegehren in Beachtung der Anforderungen von Art. 96 Abs. 1 AuG sowie rechtsgleich, willkürfrei und dem Verhältnismässigkeitsprinzip entsprechend zu behandeln.