2. Die Beschwerdeführerin verlangt den Nachzug ihres Ehemannes gestützt auf Art. 44 AuG. Dieser gewährt für sich keinen Bewilligungsanspruch. Diese Einschränkung ergibt sich daraus, dass sie in erster Linie auf Personen zugeschnitten ist, die selber keinen Anspruch auf Erneuerung ihres zeitlich befristeten Anwesenheitstitels haben. Haben die im Inland wohnhaften Ausländer selber keinen Anspruch auf Aufenthalt, sollen sie auch keinen rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf Familiennachzug haben. Der Gesetzgeber wollte deshalb, dass die Kantone den Familiennachzug durch die sogenannten Jahresaufenthalter bloss ermessensweise bewilligen.