Dass bei der Bedarfsberechnung neben dem Grundbetrag ein sogenannter Ergänzungsbedarf für den Lebensunterhalt miteingerechnet wurde, ist zulässig. Das voraussichtliche Einkommen des nachzuziehenden Familienangehörigen ist im Einzelfall zu berücksichtigen, wenn eine Stelle zugesichert wurde. Jedoch ist ein schriftlicher Arbeitsvertrag zu verlangen. Ein solcher lag nicht vor. Abweisung der Beschwerde infolge der Unterdeckung. Obergericht, 5. Juli 2013, OG V 13 17 Aus den Erwägungen: