{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2013-07-05", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2013-OG-V-13-17-Frem_2013-07-05.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/6976", "Checksum": "9af0b1d447ea26ad28e22c7ac885667a"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2013_OG V 13 17_Fremdenpolizei"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 05.07.2013 2013_OG V 13 17_Fremdenpolizei"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 44 AuG. Familiennachzug. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:26:28", "Checksum": "6e648fb06bfa53958f3abb82a38d5b8e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 05.07.2013 2013_OG V 13 17_Fremdenpolizei\nRegeste:\nArt. 44 AuG. Familiennachzug. \n\n a) Für die Beurteilung der Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit ist von den aktuellen\nVerhältnissen auszugehen; die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung ist aber auf längere\nSicht abzuwägen. Weiter darf nicht einfach auf das Einkommen des hier anwesenden\nFamilienangehörigen abgestellt werden, sondern es sind die finanziellen Möglichkeiten aller\nFamilienmitglieder über eine längere Sicht abzuwägen. Das Einkommen des Angehörigen,\nder an die Lebenshaltungskosten der Familie beitragen soll, ist daran zu messen, ob und in\nwelchem Umfang es tatsächlich realisierbar ist. In diesem Sinne müssen die\nErwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene Einkommen konkret belegt und mit\ngewisser Wahrscheinlichkeit sowie, soweit möglich, auf mehr als nur kurze Frist erhärtet\nsein, um Berücksichtigung zu finden (BGE 2C_685/2010 vom 30.05.2010 E. 2.3.1). Das\nvoraussichtliche Einkommen des nachzuziehenden Familienangehörigen ist im Einzelfall zu\nberücksichtigen, wenn eine Stelle zugesichert wurde und die Voraussetzungen für die\nErteilung einer Arbeitsbewilligung erfüllt sind. Die Betreuung der Kinder muss in diesem Fall\nsichergestellt sein (BBl 2002 3793).\n\nb) Vorliegend besteht eine schriftliche Zusicherung der Q, vom 7. Februar 2012.\nEs wird eine unbefristete Arbeitsstelle als Hilfsarbeiter im Umfang eines Arbeitspensums von\n50 Prozent mit einem Bruttoverdienst von monatlich Fr. 2'150.-- in Aussicht gestellt. In\nNachachtung der BFM-Weisung Ziff. 6.4.2.3, welche für die Vorinstanz grundsätzlich\nverbindlich ist (LeGes 2013/1 S. 127 f.), wären allfällige künftige Einkommen nicht zu\nberücksichtigen. Diese Betrachtungsweise ist zu restriktiv, wovon auch die Vorinstanz\nausgeht. Eine Abweichung davon ist gerechtfertigt. Jedoch ist ein schriftlicher Arbeitsvertrag\nzu verlangen (vgl. VOF-Praxis Ziff. 3.2.4.5). Ein solcher ist hier nicht vorhanden, womit das\nbesagte Einkommen nicht miteinzubeziehen ist. Unter diesen Umständen macht die\nDarlehensverpflichtung von Y wenig Sinn und bleibt deswegen unbeachtlich. Gleiches gilt für\ndas Bestätigungsschreiben des Bruders der Beschwerdeführerin, Z (Beilage zum Schreiben\nder Hilfswerke der Kirchen Uri vom 30.11.2011).\n\nc) Der Familiennachzug darf nicht zum Bezug von Sozialhilfe führen (BBl 2002\n3793). Die Gewährleistung der Sozialhilfeunabhängigkeit stellt ein gewichtiges öffentliches\nInteresse dar. Die Vorinstanz misst diesem Interesse entgegen der Meinung der\nBeschwerdeführerin zu Recht überwiegenden Charakter bei. Ausserdem bleibt das\nVerhältnismässigkeitsprinzip gewahrt. Eine Berufung auf Art. 8 EMRK und Art. 13 BV ist\nunbehelflich. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, weshalb sie über ein gefestigtes\nAnwesenheitsrecht verfügen soll.\n"}