{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2013-07-05", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2013-OG-V-13-17-Frem_2013-07-05.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/6976", "Checksum": "9af0b1d447ea26ad28e22c7ac885667a"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2013_OG V 13 17_Fremdenpolizei"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 05.07.2013 2013_OG V 13 17_Fremdenpolizei"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 44 AuG. Familiennachzug. 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Das voraussichtliche Einkommen des nachzuziehenden\nFamilienangehörigen ist im Einzelfall zu berücksichtigen, wenn eine Stelle\nzugesichert wurde. Jedoch ist ein schriftlicher Arbeitsvertrag zu verlangen. Ein\nsolcher lag nicht vor. Abweisung der Beschwerde infolge der Unterdeckung.\n\nObergericht, 5. Juli 2013, OG V 13 17\n\nAus den Erwägungen:\n\n2. Die Beschwerdeführerin verlangt den Nachzug ihres Ehemannes gestützt auf Art.\n44 AuG. Dieser gewährt für sich keinen Bewilligungsanspruch. Diese Einschränkung ergibt\nsich daraus, dass sie in erster Linie auf Personen zugeschnitten ist, die selber keinen\nAnspruch auf Erneuerung ihres zeitlich befristeten Anwesenheitstitels haben. Haben die im\nInland wohnhaften Ausländer selber keinen Anspruch auf Aufenthalt, sollen sie auch keinen\nrechtlich durchsetzbaren Anspruch auf Familiennachzug haben. Der Gesetzgeber wollte\ndeshalb, dass die Kantone den Familiennachzug durch die sogenannten Jahresaufenthalter\nbloss ermessensweise bewilligen. Die Ausgangslage ist für diejenigen Ausländer, die selber\neinen Anspruch auf Erneuerung ihrer Aufenthaltsbewilligung haben und sich deshalb nach\nder bundesgerichtlichen Praxis für den Familiennachzug zusätzlich auf Art. 8 EMRK und Art.\n13 BV berufen können, jedoch anders. Insoweit haben die Behörden nicht nur pflichtgemäss\nnach Art. 44 AuG über das Nachzugsbegehren zu entscheiden. Es müssen mit Blick auf ihre\naus Art. 8 EMRK und Art. 13 BV abgeleiteten Rechte vielmehr auch gute Gründe gegeben\nsein, um den begehrten Nachzug zu verweigern. Im Sinne der anzustrebenden einheitlichen\ninländischen Praxis bestehen diese Gründe zum einen regelmässig, wenn die\nBewilligungsvoraussetzungen des Art. 44 AuG nicht erfüllt sind (BGE 137 I 293 E. 2.6). In\njedem Fall hat die Verwaltungsbehörde das Nachzugsbegehren in Beachtung der\nAnforderungen von Art. 96 Abs. 1 AuG sowie rechtsgleich, willkürfrei und dem\nVerhältnismässigkeitsprinzip entsprechend zu behandeln.\n\n3. Die Beschwerdeführerin verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung. Ihrem Ehegatten,\nX, kann also gemäss Art. 44 AuG eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit\ndiesem zusammen wohnt (lit. a); eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b); und\nsie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c). Strittig ist vorliegend einzig die letzte\nVoraussetzung. Die Vorinstanz erachtete es als nicht erstellt, dass im Falle eines Nachzuges\ndes Ehegatten der Beschwerdeführerin die beiden nicht auf Sozialhilfe angewiesen seien.\n\n4. Da die finanziellen Mittel für die wirtschaftliche und persönliche Selbstständigkeit der\nTeilhabe am Arbeits- und Sozialleben und damit letztlich für die Integration genügen sollen,\nmuss nicht nur das betreibungsrechtliche Existenzminimum, sondern vielmehr das soziale\nExistenzminimum gesichert sein. Daher geht die Praxis bei der Berechnung der für den\nFamiliennachzug notwendigen finanziellen Mittel von den Richtlinien für die Ausgestaltung\nund Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (nachfolgend:\nSKOS-Richtlinien) aus (Martina Caroni, in Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz\nüber die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 44 N. 13; Marc Spescha, in\nSpescha/Thür/Zündl/Bolzli, Kommentar Migrationsrecht, 2. Aufl., Zürich 2009, N. 5 zu Art.\n44; BBl 2002 3793; Weisungen des Bundesamtes für Migration zum Familiennachzug vom\n30.09.2011 Ziff. 6.4.2.3 [nachfolgend: BFM-Weisungen]; Praxisharmonisierung der\nVereinigung der Migrationsämter der Ostschweiz und des Fürstentums Liechtenstein vom\n28.08.2012 Ziff. 3.2.4. [nachfolgend: VOF-Praxis]). Gemäss vorinstanzlicher Berechnung\nbeträgt der Totalbedarf der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes in Anlehnung an die\nSKOS-Richtlinien monatlich Fr. 3'894.--. Demgegenüber steht ein monatliches Einkommen in\nder Höhe von insgesamt Fr. 3'557.--. Es besteht somit aufgrund dieser Zahlen, die von der\nBeschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt werden, eine Unterdeckung von Fr. 337.--. Dass\nbei der Bedarfsberechnung neben dem Grundbetrag ein sogenannter Ergänzungsbedarf für\nden Lebensunterhalt miteingerechnet wurde, ist in Anbetracht der BFM-Weisung Ziff. 6.4.2.3,\nwonach zusätzliche Mittel verlangt werden können, zulässig (vgl. Urteil Verwaltungsgericht\ndes Kantons St. Gallen B 2012/94 vom 13.11.2012 E. 2; kritisch dazu\nSpescha/Kerland/Bolzli, Handbuch zum Migrationsrecht, Zürich 2010, S. 149).\n\n5. Die Beschwerdeführerin rügt, dass die Vorinstanz das künftige Erwerbseinkommen\nihres Ehemannes ausser Acht gelassen habe. Bei dessen Berücksichtigung würde indessen\nein monatlicher Überschuss erzielt werden. Damit könnte eine Sozialhilfeabhängigkeit\nausgeschlossen werden. Hingegen ist die Vorinstanz der Ansicht, dass künftige Einkommen,\ndie nicht mittels Arbeitsvertrag zugesichert seien, nicht berücksichtigt werden müssten.\n\n"}