Damit geht aber kein Verzicht auf eine Begründung einher. Sodann entfällt die Begründungspflicht auch nicht deswegen, weil bereits der Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 3. April 2012 an den Landrat zum TourG eine Berechnung der Gemeindebeiträge (Beil. 1) entällt. Hierbei handelt es sich bloss um eine nicht begründete provisorische Einschätzung.