Dazu muss aber eine Begründung im Verwaltungsbeschwerdeverfahren nachgeliefert worden sein (ZBI 2010 S. 502). An dieser Stelle sei aber noch darauf hingewiesen, dass vorliegend die Begründungspflicht unabhängig davon besteht, wie die Anteile der Gemeinden am Tourismus eingeschätzt werden. Die konkret zum Einsatz kommende Methode wurde aus Gründen der Verwaltungsökonomie gewählt und dient folglich der Aufwandminderung. Damit geht aber kein Verzicht auf eine Begründung einher.