19 Abs. 1 lit. a VRPV die Tatsachen, die Rechtsätze und die Gründe, auf die sie sich stützt, enthalten. Dagegen eröffnete die Volkswirtschaftsdirektion Uri das Ergebnis der bestrittenen Einschätzung ohne Begründung. Somit ist nicht ersichtlich, welche Kriterien für die Bewertung der Anteile am Gesamttourismus herangezogen und in welchem Verhältnis diese zueinander gewichtet wurden. Alsdann ist ein Quervergleich mit anderen Gemeinden nicht möglich. Damit sind die gestellten Anforderungen an die Begründung im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren nicht erfüllt worden. Allenfalls fällt indessen eine Heilung des Gehöranspruches in Betracht. Dazu muss