Gemäss diesem haben die Behörden ihre Entscheide zu begründen (BGE 136 I 188 E. 2.2.1). Wird einer Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren Parteistellung eingeräumt, so kommt sie in den prinzipiellen Genuss der Parteirechte, insbesondere des rechtlichen Gehörs (Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 140). Dementsprechend ist die Beschwerdeführerin vorliegend ausnahmsweise Trägerin des Gehörsanspruches. Wie es sich damit verhält, ist nachfolgend zu prüfen.