Ebenfalls fehlt dem Beschlussprotokoll der Tourismuskommission vom 16. Oktober 2012 eine entsprechende Begründung. Es ist somit nicht nachvollziehbar, welche tatsächlichen Verhältnisse in Bezug auf Umfang des Angebotes und der Nachfrage (Art. 16 Abs. 4 TourR) mit welcher Gewichtung bewertet wurden. Es stellt sich die Frage, wieweit ein solches Vorgehen mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 15 Abs. 1 VRPV vereinbar ist. Gemäss diesem haben die Behörden ihre Entscheide zu begründen (BGE 136 I 188 E. 2.2.1).