Der Regierungsrat gelangte deshalb zur Überzeugung, dass dieser grosse administrative und kostenintensive Aufwand zur Erhebung einer Studie sich kaum lohne und somit eingespart werden könne (S. 43). Im Nachgang zur positiv verlaufenen Abstimmung über das Tourismusgesetz erfolgte die von der Beschwerdeführerin bestrittene Einstufung im Sinne von Art. 16 Abs. 2 TourR. Dabei nennt die ursprüngliche Verfügung der Volkswirtschaftsdirektion Uri vom 28. November 2012 die konkreten Gründe für die vorgenommene Einschätzung nicht. Ebenfalls fehlt dem Beschlussprotokoll der Tourismuskommission vom 16. Oktober 2012 eine entsprechende Begründung.