6. Die Beschwerdeführerin führt weiter aus, die touristische Bedeutung, welche ihr zugedacht würde, sei erheblich zu hoch. Diese Einstufung sei überhaupt nicht nachvollziehbar. So wären die in Art. 16 Abs. 4 TourR vorgesehenen Indikatoren nicht systematisch und umfassend berücksichtigt worden. Ausserdem könnten zurzeit im Gemeindegebiet der Beschwerdeführerin in Anbetracht der Immissionen von Bahn und Strasse keine touristischen Mehrwerte geschaffen werden. Unter diesen Umständen bedürfe es keiner Tourismusförderung. Die Schaffung neuer touristischer Angebote würde erst mit Inbetriebnahme des Umfahrungstunnels im Rahmen des Neubaus der Axenstrasse wieder in Betracht fallen.