Alsdann erhob die Beschwerdeführerin den Vorwurf der Befangenheit erstmals im Rechtsmittelverfahren vor Obergericht. Jedoch wird nach dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Verbot des Rechtsmissbrauches (Art. 5 Abs. 3 BV) verlangt, dass ein echter oder vermeintlicher Organmangel so früh wie möglich, das heisst nach dessen Kenntnis bei erster Gelegenheit, geltend gemacht wird. Es verstösst gegen Treu und Glauben, Einwände dieser Art erst im Rechtsmittelverfahren vorzubringen, wenn der Mangel schon vorher hätte festgestellt und gerügt werden können.