Zusätzlich haben die Privaten aber einen aus Art. 29 Abs. 1 BV abgeleiteten Mindestanspruch auf Unabhängigkeit und Unbefangenheit einer Verwaltungsbehörde (BGE 127 I 198 f. E. 2b; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1668; Häfelin/Haller/Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. Aufl., Zürich 2008, Rz. 829). Vorliegend erfolgte die Zusammensetzung der Tourismuskommission gesetzmässig (Art. 16 Abs. 2 und 3 TourR). Alsdann erhob die Beschwerdeführerin den Vorwurf der Befangenheit erstmals im Rechtsmittelverfahren vor Obergericht.