16 Abs. 1 TourR). Damit besteht eine starre Beitragsregelung, womit ein Vergleich zwischen Gesamtertrag und -aufwand respektive Höhe der Abgabe und Wert der Leistung keinen Sinn macht. Im Übrigen muss die abgaberechtliche Qualifikation der Gemeindebeiträge nicht abschliessend untersucht werden (vgl. BGE 125 I 451 E. 2b; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 57 Rz. 5). Somit sind die Rügen der Beschwerdeführerin hinsichtlich Verletzung des Kostendeckungsund Äquivalenzprinzips nicht zu hören.