Trotz dieser Ähnlichkeit stellt der hier geschuldete Gemeindebeitrag keine Kostenanlastungssteuer dar. Grund dafür ist der Einbezug beziehungsweise die Verpflichtung sämtlicher Gemeinden, welche letztlich die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe abgelten. Gleichwohl finden vorliegend das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip keine Anwendung. Dafür spricht letztendlich auch der Gesetzestext, wonach die Gemeindebeiträge betragsmässig eine klare Regelung erfahren (Art. 15 Abs. 3 und Art. 17 Abs. 1 und 3 TourG, Art. 15 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 1 TourR).