Anders als bei Vorzugslasten richtet sich deren Bemessung nicht nach konkret nachgewiesenen Vorteilen, sondern abstrakt aufgrund schematisch festgelegter Kriterien (BGE 2P.154/2005 vom 14.02.2006 E. 2.1). Die Kostenanlastung muss indessen nach vernünftigen Kriterien und unter Beachtung des Gebotes der Verhältnismässigkeit und der Rechtsgleichheit erfolgen. Hingegen finden das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip keine Anwendung (BGE 2C_951/2010 vom 05.07.2011 E. 2.1). Trotz dieser Ähnlichkeit stellt der hier geschuldete Gemeindebeitrag keine Kostenanlastungssteuer dar.