Wie die Volkswirtschaftsdirektion Uri im vorinstanzlichen Verfahren zu Recht zu bemerken gab, lässt sich der Nutzen der Tourismusförderung für die Beschwerdegegnerin nicht quantifizieren. Ähnliches zeigt sich bei der beim Einzelnen erhobenen Tourismusabgabe. Bei dieser handelt es sich gemäss Lehre und Rechtsprechung um eine Kostenanlastungssteuer. Anders als bei Vorzugslasten richtet sich deren Bemessung nicht nach konkret nachgewiesenen Vorteilen, sondern abstrakt aufgrund schematisch festgelegter Kriterien (BGE 2P.154/2005 vom 14.02.2006 E. 2.1).