15 Abs. 1 TourG; Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 03.04.2012 an den Landrat zum TourG, S. 19 f.; vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, Rz. 1515). Der dafür notwendige Finanzbedarf wird unter anderem mittels kommunaler Beiträge beschafft. Diese werden von der Volkswirtschaftsdirektion bemessen (Art. 17 TourR), der Bezug erfolgt aber unmittelbar durch die regionalen Tourismusorganisationen (Art. 17 Abs. 5 TourG). Gebühren und Beiträge respektive Vorzugslasten sind Kausalabgaben.