4. Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, die Typisierung der hier strittigen Abgabe sei unklar. Es würde sich dabei wohl um eine Gebühr oder einen Beitrag handeln. Jedenfalls würden das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip greifen. Gemäss Art. 51 Abs. 1 KV obliegt die Tourismusförderung als Teil der Wirtschaftsförderung dem Kanton und den Gemeinden. Die Erfüllung dieser staatlichen Aufgabe wurde mit Inkrafttreten des Tourismusgesetzes den anerkannten Tourismusorganisationen übertragen (Art. 10 Abs. 1 TourG). Die anerkannten Tourismusorganisationen sind dafür vom Gemeinwesen zu entschädigen (Art. 15 Abs. 1 TourG;